Elternverein

 

 

Vorstand

FunktionNameStellvertreter/in
ObfrauMichaela PichlhöferSilke Robitschko
Schriftführung
Martina Meister, MScMargret Romierer-Maierhofer
KassierGünter PolzhoferBarbara Peindl

Kontakt: elternverein@bhak-hartberg.at

Interessensvertretung

Wir sind die Interessensvertretung der Eltern an dieser Schule, im Schulunterrichtsgesetz verankert und allen Erziehungsberechtigten von SchülerInnen dieser Schule zugänglich.

WAS können wir?

Das Schulunterrichtsgesetz sieht die Zusammenarbeit von LehrerInnen, Eltern und SchülerInnen vor. Wir können am schulischen Leben gestaltend mitwirken und haben das Recht, informiert und angehört zu werden.

WAS können Sie?

Langjährige Erfahrung zeigt, dass reger Kontakt zwischen Schule und Eltern Probleme rechtzeitig erkennen und dadurch leichter lösen lässt. Jede Klasse soll eine/n KLASSENELTERNSPRECHER/IN wählen, der bei auftretenden Problemen, die die Klasse betreffen, ansprechbar ist. Die KlassenelternsprecherInnen treffen sich, wenn möglich, bei den Elternvereinsausschusssitzungen, um Probleme zu diskutieren, Erfahrungen auszutauschen und Informationen zu bekommen.

Über welche Mittel verfügen wir?

Die Eltern unterstützen den Elternverein mit einem freiwilligen jährlichen Beitrag sowie mit Spenden. Die Vorstandsmitglieder des Elternvereins arbeiten ehrenamtlich.
Aus diesen Mitteln gewährt der Elternverein statutengemäß Unterstützung für

  • sozial bedürftige SchülerInnen zur Teilnahme an Schulveranstaltungen
  • schulische Veranstaltungen
  • Anschaffungen der Schule, soweit sie aus dem ordentlichen Budget der Schule nicht getragen werden können.

Rechte und Pflichten:

Rechte

  • Recht auf Information
  • Mitglieder der Elternvereine können Einblick in Erlässe nehmen, sie haben das Recht auf Information über das Schulgeschehen.
  • Recht auf Anhörung
  • Die Organe des Elternvereines können dem/der Schulleiter/in und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der/die Schulleiter/inhat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
  • Recht auf Mitbestimmung und Mitsprache
  • Bei päd. Konferenzen dürfen nur die gewählten Klassenelternvertreter/innen teilnehmen. Mitglieder des Elternvereines, auch nicht der/die Vorsitzende haben nicht automatisch das Recht daran teilnehmen zu können, außer sie sind Klassenelternvertreter/innen.
  • (Siehe auch SchUG § 57 Abs. 5 und SchUG § 61 Abs. 2.)
  • Entsendungs- u. Vorschlagsrecht
  • Der Elternverein hat das Recht auf Entsendung von Vertretern der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuss sowie in Schulen ohne Schulgemeinschaftsausschuss, das Recht auf Erstellung eines Wahlvorschlages für den Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter und die Entsendung eines Wahlvorsitzenden für die Wahl des Klassenelternvertreters.
  • Der Elternverein hat das Recht bei der Wahl der Klassenelternvertreter/innen und deren Stellvertreter/innen einen Wahlvorschlag vorzulegen und außerdem hat der Elternverein das Recht den Wahlvorsitzenden für diese Wahl zu stellen.

Pflichten

  • Wahrung der Elternrechte hinsichtlich der schulischen Bildung der Kinder und der mit dem Schulbesuch der Kinder zusammenhängenden Fragen.
  • Wahrnehmung der Aufgaben des Elternvereines gemäß § 63 SchUG (u. a. Abgabe von Vorschlägen, Wünschen, Beschwerden und Stellungnahmen an der Schule).
  • In Schulen ohne Schulgemeinschaftsausschuss (Pflichtschulen) - Bestellung des Wahlvorsitzenden und Erstattung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Klassenelternvertreters und eines Stellvertreters.
    In Schulen, an welchen ein Schulgemeinschaftsausschuss eingerichtet ist, Entsendung der Vertreter der Erziehungsberechtigten in den SGA.
    Aktive Mitwirkung an der Partnerschaft zwischen Elternhaus, Schüler und Schule unter Mitwirkung im Rahmen der Schulgemeinschaft (§2 SchUG).
  • Unterstützung der Eltern bei der Geltendmachung der ihnen nach dem SchUG zustehenden Rechte.
  • Unterstützung der Klassenelternvertreter und Elternvertreter im Schulgemeinschaftsausschuss bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
  • Förderung des Unterrichts durch enge Zusammenarbeit mit den Lehrern; der Unterrichtsertrag kann sich dadurch maßgeblich verbessern.
  • Wahrnehmung der Elterninteressen in Bezug auf Schulwegsicherung, Schülerbeförderung, Schülerbetreuung (wie Beaufsichtigung, Mittagessen) sowie die Förderung zur Errichtung und Einrichtung von Sport- und Spielplätzen sowie Turnhallen usw.